Lieferungs-
und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten
Wort und Bild
Allgemeines
Diese
Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text-
und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material
bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend
zur Ausübung der Rechte für die auf dem umseitigen
Lieferschein angegebenen Nutzungsarten überlassen.
Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung
von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen,
soweit im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben
oder sonst schriftlich vereinbart ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers
wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen
ins Ausland gilt deutsches Recht.
Vergütung
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials
ist vergütungspflichtig. Die Höhe der Vergütung
richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist
vorher zu vereinbaren. Die Rubrik "Hinweis"
gilt ergänzend.
Vergütungen sind stets Netto-Vergütungen zuzüglich
Mehrwertsteuer. (siehe auch Bankverbindung)
Vergütungen sind sogleich nach der Veröffentlichung
zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat
nach der Erklärung, daß der Beitrag angenommen
ist.
Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann
das Material ohne weitere Bindung an den Besteller anderweitig
angeboten werden.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen
die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten
Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum
und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung
oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten
Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen
Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere
für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung
des Journalisten auch dann nicht übertragen werden,
wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung
eines Unternehmens oder der Veräußerung von
Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs.
3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung
gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen. Exklusivrechte
oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung
von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne
vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten
nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige, schriftliche
Zustimmung des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem
eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder
bearbeitet werden. Insbesondere sind verfälschende
oder Sinn entstellende Veränderugen von Bildern
durch Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder
entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Dies
gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials
durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material
darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der
Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden.
Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen
Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex
und Richtlinien) verpflichtet. Montagen sind als solche
kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung
auszuweisen. Ein Urhebervermerk im Sinne des §
13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise,
die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers
und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag läßt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen
die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag
entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten
an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit
der Annahme des Honorares ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung
weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein
Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos
zu liefern.
Haftung, Kosten
Der
Besteller haftet für das überlassene Material
bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt
Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die
Rücklieferung von Fotonegativen und Farbdias hat
durch Einschreiben zu erfolgen. Für Fotonegative
und Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers beschädigt
werden oder verlorengehen, beträgt der Schadensersatz
pro Dia 500 Euro, es sei denn, der Besteller weist einen
geringeren Schaden nach.
Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden
Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und
Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen.
Die Bearbeitungskosten (incl. Versand) werden nicht
mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung begründet
keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte. Bei unberechtigter
Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich
weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar
in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.Beabsichtigt
der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte
Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung
die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen
einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht
ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen. Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten
nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller
gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch
auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 %
zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl.
Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten
von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung
des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Hinweis
Falls
keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder
keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für
die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung
sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen
die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen
Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten
ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die
Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ)
anzuwenden.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz
des Bestellers, für die Rücklieferung der
Sitz des Journalisten.
Fassung
vom 20. Januar 2003
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